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Roboter-Importverbot in den USA? Was wirklich beschlossen ist – und was in Europa davon ankommt

Hintergrund · · 12 Min. Lesezeit

Roboter-Importverbot in den USA? Was wirklich beschlossen ist – und was in Europa davon ankommt

Ende Juli 2026 lief die Meldung als „Importverbot für Roboter“ durch die Fachpresse: Die USA sperren im Ausland gefertigte mobile Roboter aus. Wie meistens bei solchen Schlagzeilen ist der Kern wahr und die Verkürzung irreführend. Beschlossen ist eine Zulassungssperre für neue Modelle – kein Rückruf, kein Betriebsverbot, keine schwarze Liste chinesischer Hersteller. Und sie trifft nicht „chinesische Roboter“, sondern alle nicht in den USA gefertigten – eine in der Schweiz oder in Ulm gebaute Maschine genauso wie eine aus China. Parallel läuft seit September 2025 eine Zolluntersuchung, deren gesetzliche Fristen genau in diesen Wochen ablaufen. Dieser Artikel sortiert, was tatsächlich gilt, was nur untersucht wird und was davon einen Betreiber in Deutschland erreicht: unmittelbar nichts – und mittelbar genau die Fragen, die wir ohnehin für die wichtigeren halten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 28. Juli 2026 erhalten neu vorgestellte, im Ausland gefertigte mobile Roboter keine FCC-Gerätezulassung mehr, die für Import, Vermarktung und Verkauf in den USA nötig ist – außer mit einer Conditional Approval. Die Regel wirkt nur nach vorn: Bereits zugelassene Maschinen dürfen nach Lesart des Branchenverbands IFR weiter importiert, verkauft und genutzt werden.
  • Die Regel ist herkunftsblind: „Foreign-produced“ heißt „nicht in den USA gefertigt“ – sie trifft eine in der Schweiz gebaute Kemaro oder eine in Ulm endmontierte Adlatus genauso wie eine in China gebaute Pudu. Auf der FCC Covered List steht kein Reinigungsroboter-Hersteller namentlich; der Eintrag wirkt über den Fertigungsort, nicht über Firmennamen.
  • Getrennt davon läuft seit September 2025 eine Zolluntersuchung nach Section 232 zu Robotik. Die Drohnen-Entscheidung vom August 2026 zeigt das Muster: Zölle für alle Herkunftsländer, mit Obergrenzen für EU-Staaten und die Schweiz. Ob Reinigungsroboter in den Geltungsbereich fallen, ist offen.
  • In Deutschland und der EU ist nichts verboten oder eingeschränkt. Europa reguliert dieselben Maschinen über Verhaltensregeln – Cyber Resilience Act, NIS2, Data Act, Maschinenverordnung –, die fragen, was die Maschine mit ihren Daten tut, nicht wo sie gebaut wurde.
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Was am 28. Juli 2026 tatsächlich beschlossen wurde

Das Instrument ist enger und präziser als die Schlagzeilen. Am 28. Juli 2026 veröffentlichte das Public Safety and Homeland Security Bureau der US-Telekommunikationsaufsicht FCC die Mitteilung DA 26-786 und nahm zwei Kategorien in die sogenannte Covered List auf – ein Register für Ausrüstung, die nach dem Secure and Trusted Communications Networks Act von 2019 als „nicht hinnehmbares Risiko für die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten“ eingestuft ist. Die beiden neuen Einträge: im Ausland gefertigte Wechselrichter, und „Foreign-produced advanced robotic devices, except advanced robotic devices which have been granted a Conditional Approval by DoW“ – im Ausland gefertigte fortgeschrittene Robotikgeräte, sofern keine vom Department of War erteilte Ausnahmegenehmigung vorliegt. Grundlage waren zwei National Security Determinations vom 27. Juli 2026, erstellt von einem vom Weißen Haus einberufenen behördenübergreifenden Gremium.

Was der Eintrag bewirkt, ist mechanisch – und es lohnt sich, genau zu sein. Ausrüstung auf der Covered List erhält keine FCC-Gerätezulassung mehr; diese Zertifizierung braucht in den USA jedes Gerät mit Funkkomponenten (WLAN, Bluetooth, Mobilfunk), bevor es importiert, beworben oder verkauft werden darf. Neue, im Ausland gefertigte Robotermodelle kommen damit – sofern keine Conditional Approval vorliegt – nicht mehr auf den US-Markt. Die Maßnahme wirkt nur nach vorn: Nach der Lesart des Branchenverbands IFR behalten bereits zugelassene Modelle ihre Zulassung und dürfen weiter importiert, verkauft und betrieben werden, einschließlich Software- und Firmware-Updates. Nichts wird zurückgerufen, keine eingesetzte Maschine wird abgeschaltet.

Die Begründung der Determination selbst ist ein Zitat wert, denn sie ist kein Zoll-, sondern ein Datenargument: Fortgeschrittene Robotikgeräte „collect data that could be leveraged by malign actors to surveil Americans, enhance the capabilities of foreign intelligence services, or to remotely commandeer the robots“ – sie sammeln Daten, die zur Überwachung, für fremde Nachrichtendienste oder zur Fernübernahme der Roboter missbraucht werden könnten. Das ist – im Vokabular unseres Datenschutz-Artikels – die Datenflussfrage: Sensorik, Konnektivität, und wer die Maschine erreichen kann. Die USA beantworten diese Frage mit einer Grenzmaßnahme. Europa beantwortet dieselbe Frage, wie noch zu sehen sein wird, mit Vertrags- und Verhaltensregeln.

Es gibt auch ein Ventil, und dessen Wortlaut verrät den Zweck der ganzen Übung. Hersteller im Ausland gefertigter Roboter können eine Conditional Approval beantragen, geprüft vom Department of War – ausdrücklich als Übergang gedacht, der es Herstellern erlaubt, weiter Zulassungen zu erhalten, „while they work to onshore manufacturing“ – also während sie ihre Fertigung in die USA verlagern. Das Ziel ist mit anderen Worten die Verlagerung der Produktion, nicht die Bestrafung einer bestimmten Flagge.

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Wen die Definition trifft – und wen nicht

Die Determination definiert „advanced robotic device“ über vier kumulative Kriterien: ein mobiles mechanisches Gerät – ausdrücklich einschließlich autonomer mobiler Roboter, humanoider Roboter und Vierbeiner –, das (1) sich am Boden fortbewegen, Hindernissen ausweichen oder navigieren kann, (2) auf Distanz zu einem menschlichen Bediener oder einer Aufsichtsperson arbeitet, gesteuert über Befehle oder Sensordaten, (3) einschließlich Boden- oder Dockingstation mehr als 4,4 lbs (rund 2 kg) wiegt und (4) drei Komponenten vereint: einen Sensor, der die Umgebung wahrnimmt, eine Netzwerkanbindung mit mindestens 200 kbit/s und Software – einschließlich KI- und Machine-Learning-Modellgewichten – für autonome Navigation, Datenerfassung oder Fernsteuerung. Jede Maschine unserer eigenen Flotte erfüllt alle vier Kriterien: Eine Maschine wie der Pudu ET1 navigiert über Sensorik, funkt über WLAN oder Mobilfunk, wiegt weit mehr als zwei Kilogramm und fährt mit Autonomie-Software. Gewerbliche Reinigungsroboter sind kein Randfall dieser Definition – autonome mobile Roboter stehen wörtlich in ihr.

Genauso wichtig ist, wer ausgenommen ist: vernetzte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Drohnen (die auf derselben Liste ein eigenes, älteres Regime haben), Unterwasserfahrzeuge, Medizinprodukte – und stationäre Industrieroboter, ausdrücklich einschließlich Knickarm-, Delta-, Portal- und SCARA-Robotern. Das Wort „Roboter“ in den Schlagzeilen meint also nicht die Industrierobotik: Der Schweißarm im US-Automobilwerk bleibt unberührt. Die Regel zielt auf Maschinen, die sich durch Räume bewegen, sie wahrnehmen und vernetzt sind – und das ist exakt die Kategorie, zu der Service- und Reinigungsroboter gehören.

Die zweite Präzisierung betrifft die Herkunft. „Foreign-produced“ ist definiert als jedes Erzeugnis, das den Buy-American-Test für ein „domestic end product“ nicht besteht. Auf die Nationalität des Herstellers kommt es dabei nicht an: Die FCC hält fest, die neu erfasste Ausrüstung werde „identified by place of production, not by entity“ bestimmt – über den Fertigungsort, nicht über das Unternehmen. Eine in der Schweiz montierte Maschine von Kemaro, das eine eigene US-Tochter in South Carolina betreibt, ist von neuen Zulassungen genauso ausgeschlossen wie eine in China gebaute Maschine; dasselbe gilt für jeden in Ulm oder Wuppertal gebauten Roboter. Und es ist keine Firmenliste am Werk: Auf der FCC Covered List steht kein Reinigungsroboter-Hersteller namentlich – nicht Pudu, nicht Gausium, kein Anbieter unseres Marktumfelds.

Wer also die Schlagzeile „USA verbieten ausländische Roboter“ liest, sollte drei Korrekturen mitlesen: neue Modelle, nicht der Bestand; Fertigungsort, nicht Nationalität des Unternehmens; Zulassung, nicht Betrieb. Jede der drei ist der Unterschied zwischen dem, was passiert ist, und dem, was die Verkürzung nahelegt.

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Die zweite Schiene: die offene Zolluntersuchung

Getrennt vom FCC-Beschluss läuft seit dem 2. September 2025 eine Section-232-Untersuchung zur nationalen Sicherheit über Importe von „robots and programmable, computer-controlled mechanical systems“ sowie Industriemaschinen. Der veröffentlichte Geltungsbereich zählt überwiegend Metallbearbeitung auf – CNC-Bearbeitungszentren, Pressen, Werkzeugmaschinen – und nimmt Drohnen ausdrücklich aus, weil sie Gegenstand einer eigenen Section-232-Untersuchung sind. Ob gewerbliche Reinigungsroboter darunterfallen, ist tatsächlich unbestimmt: Zolltarifnummern wurden nicht veröffentlicht, die Leitformel ist breit, jedes ausgearbeitete Beispiel ist industriell. Wir sagen das so offen, wie die Dokumente es lassen.

Zum Zeitplan: Das Gesetz schreibt einen Bericht an den Präsidenten binnen 270 Tagen nach Einleitung vor und eine Entscheidung des Präsidenten binnen 90 Tagen nach dessen Erhalt. Gerechnet ab der Einleitung am 2. September 2025 war der Bericht bis zum 30. Mai 2026 fällig und eine Entscheidung spätestens zum 28. August 2026 – das gesetzliche Fenster schließt sich, während dieser Artikel erscheint. Ob eine Entscheidung tatsächlich darin fällt, beantworten die Dokumente nicht; angekündigt ist kein Termin.

Wie ein Ergebnis aussähe, ist keine Spekulation mehr, denn der Drohnenfall hat den vollen Weg bereits durchlaufen: Die Proklamation 11055 vom August 2026 verhängte Zölle – kein Verbot – von 100 Prozent auf schwerere Drohnen, Drohnen mit Wärmebildtechnik und Dockingstationen sowie 25 Prozent auf leichtere, wirksam ab dem 3. September 2026. Zwei Merkmale machen sie als Schablone lesbar: Sie gilt für alle Herkunftsländer, nicht für China; und EU-Staaten wurden – ebenso wie die Schweiz und Liechtenstein – bei 15 Prozent gedeckelt, sofern die kritischen Komponenten aus zugelassenen Ländern stammen. Folgt die Robotik diesem Muster, wäre das ein Kostenereignis für jeden Nicht-US-Hersteller im US-Geschäft – auch für deutsche und Schweizer.

Ein weiteres Dokument räumt das Raster „USA gegen China“ vollends ab: Die im März 2026 eröffneten Section-301-Untersuchungen zu industriellen Überkapazitäten nennen „robotics“ ausdrücklich unter den geprüften Sektoren – und führen die Europäische Union selbst unter den 16 untersuchten Volkswirtschaften. Die Linie aller drei Instrumente richtet sich nicht gegen eine Flagge; es ist eine Reindustrialisierungspolitik, die jede im Ausland gebaute Maschine als Lieferkettenfrage behandelt.

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Europa verbietet nichts – es reguliert anders

Ein EU-Gegenstück zu alldem gibt es nicht: kein Importverbot, keine Zulassungssperre, keine handelspolitische Schutzmaßnahme gegen Reinigungsroboter. Was Europa stattdessen hat, ist ein Geflecht von Verhaltensregeln, die für dieselben Maschinen gelten, egal wo sie gebaut wurden – und mehrere seiner Fristen liegen näher als die amerikanischen.

Der Cyber Resilience Act verpflichtet Hersteller vernetzter Produkte ab dem 11. September 2026 – wenige Wochen nach Erscheinen dieses Artikels –, aktiv ausgenutzte Schwachstellen zu melden; die vollen Pflichten folgen im Dezember 2027 als Voraussetzung der CE-Kennzeichnung. Die deutsche NIS2-Umsetzung ist in Kraft, die gesetzliche Registrierungsfrist bereits abgelaufen. Der EU Data Act gilt seit September 2025 und gibt Betreibern ein Zugangsrecht zu den Daten, die ihre vernetzten Maschinen erzeugen – ein direkter Hebel auf die Telemetrie einer Roboterflotte. Und ab Januar 2027 ergänzt die neue Maschinenverordnung Anforderungen an KI-gestützte Sicherheitsfunktionen und Cyber-Sicherheit. Was dieses Geflecht auf Maschinenebene bedeutet, gehen wir im Normen-Artikel durch.

Ein grenznahes Instrument hat Europa doch, und es wurde im Juni 2025 zum ersten Mal eingesetzt: Unter dem International Procurement Instrument schloss die Kommission chinesische Bieter von öffentlichen Ausschreibungen für Medizinprodukte ab fünf Millionen Euro aus. Dieser Präzedenzfall ist für jeden relevant, der in den öffentlichen Sektor verkauft – er zeigt, dass der Ausschlussmechanismus existiert, rechtmäßig ist und politisch verfügbar. Für Roboterbeschaffung gibt es heute nichts dergleichen; aber er ist der Grund, warum Fragen nach Speicherort und Lieferkette zunehmend öffentliche Vergaben entscheiden – wie wir es etwa für Büros und öffentliche Gebäude beschreiben.

Der tiefere Kontrast ist philosophisch. Die US-Determination sorgt sich, was vernetzte Roboter mit ihren Daten tun – und antwortet mit einer Grenze. Europa sorgt sich um dasselbe – und antwortet mit Verträgen, Meldepflichten und CE-Kennzeichnung. Für einen Käufer in Deutschland ist die zweite Antwort die maßgebliche: Die Fragen, die über die Einsetzbarkeit einer Maschine entscheiden, sind vertraglicher Natur – und sie lassen sich heute an jeden Hersteller stellen, aus jedem Land.

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Was das für deutsche Betreiber bedeutet – und für unsere eigene Flotte

Unmittelbar: nichts. Keine deutsche oder europäische Regel beschränkt wegen des US-Beschlusses den Kauf, Import oder Betrieb irgendeines Reinigungsroboters, und der US-Beschluss selbst hat keine Wirkung auf den DACH-Markt. Eine heute in Deutschland bestellte Maschine ist so verfügbar wie im Juni.

Mittelbar sind zwei Effekte plausibel, und wir benennen sie als Einschätzung ohne Zahlen. Erstens wird der US-Markt für jeden Nicht-US-Hersteller schwerer – das kann Angebot nach Europa umlenken; die Richtung ist begründet zu erwarten, die Größenordnung heute nicht wissbar, und wir hängen keine Zahlen daran. Zweitens ist der Effekt für europäische Hersteller zweischneidig statt ein Geschenk: Kemaros in der Schweiz gefertigte Maschinen stehen vor derselben Zulassungssperre wie jede in China gefertigte – die eigene US-Tochter ändert daran nichts –, und eine in Deutschland gebaute Maschine würde unter einer Robotik-Proklamation in den USA verzollt, exakt wie die Drohnen-Schablone verbündete Länder verzollt: gedeckelt, aber nicht befreit.

Unsere eigene Betroffenheit, lieber offen gesagt als in einer Fußnote gefunden: Der Großteil unserer Flotte wird in China gefertigt – die Maschinen von Pudu und CenoBots. Der Nexaro NR 1700 ist in Wuppertal entwickelt und wird in einem konzerneigenen Vorwerk-Werk in China produziert, was Nexaro selbst offen hinschreibt; Adlatus entwickelt und endmontiert in Ulm. Für den Betrieb in Deutschland ändert der US-Beschluss daran nichts. Was er ändert, ist die Qualität der Frage, die Kunden uns stellen werden – und diese Frage verdient eine bessere Antwort als eine Flagge.

Diese Antwort ist die Checkliste, die es längst gibt: ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit benannter Speicherregion, offengelegte Unterauftragsverarbeiter, schriftliche Update- und Reaktionszeit-Zusagen und eine Maschinenwahl, die zur Fläche passt – der Prozess, den wir im Entscheidungsleitfaden beschreiben und im Service betreiben. Wen die Schlagzeile nervös macht, der sollte diese Fragen schriftlich an seinen Lieferanten stellen – aus welchem Land die Maschine auch kommt. Das ist die bleibende Lehre des amerikanischen Sommers 2026: Die Regulierer der Welt haben begonnen, mobile Roboter als Dateninfrastruktur zu behandeln. Käufer sollten es auch tun.

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Häufige Fragen

Nein. Der Beschluss ist eine Maßnahme der US-Telekommunikationsaufsicht FCC und betrifft ausschließlich Gerätezulassungen für den US-Markt. In der EU und in Deutschland existiert kein vergleichbares Verbot und keine Zulassungssperre; europäische Regeln wie Cyber Resilience Act, NIS2, Data Act und Maschinenverordnung regeln, wie sich vernetzte Maschinen verhalten müssen – unabhängig davon, wo sie gebaut wurden.

Nein. Es ist eine Zulassungssperre für neue Modelle: Im Ausland gefertigte mobile Roboter erhalten keine FCC-Gerätezulassung mehr, die neue Geräte für Import, Vermarktung und Verkauf in den USA benötigen – außer über ein Ausnahmeverfahren, geprüft vom US Department of War. Nach Lesart des Branchenverbands IFR behalten bereits zugelassene Modelle ihre Zulassung und dürfen weiter importiert, verkauft und genutzt werden, einschließlich Software-Updates.

Nein. Der neue Covered-List-Eintrag wirkt über den Fertigungsort, nicht über Firmennamen – die Mitteilung stellt das ausdrücklich fest. Auf der FCC Covered List taucht kein Reinigungsroboter-Hersteller namentlich auf. Die Regel behandelt einen in der Schweiz oder in Deutschland gebauten Roboter genauso wie einen in China gebauten: Entscheidend ist, dass er nicht in den USA gefertigt wurde.

Nicht wegen der US-Regel selbst – sie beschränkt in Deutschland nichts. Die sinnvollen Prüfungen sind dieselben wie vorher: ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit benannter Speicherregion, offengelegte Unterauftragsverarbeiter, schriftliche Update- und Reaktionszeit-Zusagen und eine Maschine, die zur Fläche passt. Wenn die Schlagzeile Lieferkettenfragen dringlich erscheinen lässt: schriftlich stellen – jedem Hersteller, aus jedem Land.

Möglicherweise, und nur teilweise. Angebot, das den US-Markt nicht mehr erreicht, kann sich nach Europa verlagern – die Richtung ist plausibel, belastbare Zahlen existieren nicht. Zugleich sind europäische Hersteller in den USA selbst „foreign-produced“: Ein Schweizer oder deutscher Roboter steht vor derselben Zulassungssperre und wäre unter einem künftigen Robotik-Zoll gedeckelt, aber nicht befreit. Es ist eine Reindustrialisierungspolitik, kein Geschenk an Europa.

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Quellen

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