Unterhaltsreinigung ist die wiederkehrende Reinigung, die ein Gebäude im laufenden Betrieb nutzbar hält – der Turnus, nicht das Projekt. Im Büro umfasst sie typischerweise die Böden der Verkehrs- und Aufenthaltsflächen (saugen, kehren, feucht wischen), Papierkörbe und Wertstoffbehälter, Sanitärräume, Teeküchen und Pausenbereiche, Griffspuren an Glastüren, Handläufe und Lichtschalter sowie freie horizontale Flächen in Griffhöhe. Ausdrücklich nicht dazu gehören: die Grundreinigung (periodisches Entschichten und Neubeschichten von Hartböden, Nassextraktion von Teppich), die Glas- und Rahmenreinigung ab einer definierten Höhe sowie Sonderreinigungen nach Bau-, Wasser- oder Brandschäden.
Der Begriff ist keine Erfindung der Anbieter. Die Branche führt ihn in ihrem eigenen Tarifwerk: Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks unterteilt das Gewerk in neun Lohngruppen plus Ausbildungsvergütung und bezeichnet die Lohngruppe 1 als „Innen- und Unterhaltsreinigung“, die Lohngruppe 6 als „Glas- und Fassadenreinigung/Gesellinnen und Gesellen“. Beide sind zugleich die allgemeinverbindlichen Branchenmindestlöhne und gelten seit 1. Februar 2025 bundesweit für alle gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung. Damit ist die Trennlinie, die im Leistungsverzeichnis oft verschwimmt, tariflich sauber gezogen: das wiederkehrende Innengeschäft auf der einen Seite, Glas und Fassade auf der anderen.
Für ein Bürogebäude heißt das: Der Vertrag, den Sie unterschreiben, regelt fast ausschließlich Unterhaltsreinigung. Er beschreibt einen Turnus (täglich, dreimal, zweimal wöchentlich), einen Umfang je Raumart und ein Zeitfenster. Alles, was in einem Büro selten passiert – die Grundreinigung des Teppichs, die Fensterreinigung zweimal im Jahr –, steht daneben und wird gesondert kalkuliert. Wer beide Ebenen in einer Zahl vergleicht, vergleicht nichts. Wie wir das in der Praxis strukturieren, zeigt unsere Branchenseite Büros.